Eindringende Wurzeln und Äste: Wer muss handeln?
Zunächst eine beruhigende Nachricht: Das Gesetz fordert nicht, bei jedem störenden Ast sofort zur Kettensäge zu greifen. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, seine Bäume und Sträucher regelmäßig zu pflegen – nicht nur aus ästhetischen Gründen, sondern vor allem um zu verhindern, dass Äste und Wurzeln die Grundstücksgrenze überschreiten.
Dabei reicht es nicht aus, die gesetzlich vorgeschriebenen Pflanzabstände oder örtlichen Gepflogenheiten einzuhalten. Selbst dann kann ein zu invasiver Baum eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft darstellen – und damit die Haftung des Eigentümers auslösen.
Was kann man konkret fordern – und was nicht?
Ärgern Sie sich über Äste, die auf Ihren Rasen ragen, oder über Wurzeln, die Ihre Terrasse aufbrechen? Bevor Sie zur Selbstjustiz greifen, aufgepasst: Sie dürfen die Äste Ihres Nachbarn nicht eigenhändig abschneiden. Das Gesetz ist hier eindeutig.
Gemäß Paragraph 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist es grundsätzlich Sache des Nachbarn, seine herüberragenden Äste selbst zu stutzen. Reagiert er nicht, bleibt nur der rechtliche Weg – ein Gericht kann ihn zur Beseitigung zwingen und im Weigerungsfall sogar ein Zwangsgeld verhängen.
- Sie müssen keinen konkreten Schaden nachweisen – die Beeinträchtigung allein reicht als Grundlage für eine Klage.
- Eine unzumutbare Beeinträchtigung kann selbst dann vorliegen, wenn der Baum regelkonform gepflanzt wurde – sofern die Belästigung tatsächlich spürbar ist.
Für Wurzeln gilt dasselbe Prinzip: Heben sie Ihre Pflastersteine oder Terrassenfliesen an, muss der Eigentümer des verursachenden Baumes dafür sorgen, dass das Problem beseitigt wird.
Unzumutbare Beeinträchtigung – oder doch nicht? Das Gericht entscheidet
Die Grenze zur unzumutbaren Nachbarschaftsbeeinträchtigung ist nicht immer klar zu ziehen. Wenn Bäume zwar herüberragen, aber weder Menschen noch Eigentum gefährden, kann die Justiz durchaus Verständnis für den betroffenen Nachbarn aufbringen.
So hat die Rechtsprechung entschieden, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt, wenn Sachverständige den Baum als gesund und ungefährlich einstufen. Anders sieht es aus, wenn sich Ihre Terrassenfliesen durch eingewachsene Wurzeln wölben oder die Dachrinne wegen herunterfallender Nadeln verstopft ist – in solchen Fällen kann das Gericht zu Ihren Gunsten urteilen.
Was gilt als unzumutbar?
Entscheidend sind stets die konkreten Umstände: das Gutachten eines Sachverständigen, das Ausmaß der Schäden und die Einschätzung des Richters nach gesundem Menschenverstand. Es gibt keine starre Formel – jeder Fall wird individuell bewertet.
Gartenarbeit und Missgeschicke: Denken Sie an die Versicherung!
Sollten Sie sich beim Versuch, störende Äste mit dem Heckenschneider zu entfernen, verletzen, könnte eine Unfallversicherung für den privaten Bereich die Folgekosten abdecken. Allerdings unterscheiden sich die Leistungen je nach Vertrag erheblich – ein genauer Blick ins Kleingedruckte lohnt sich.
Zusammenfassend gilt: Jeder Eigentümer trägt die Verantwortung dafür, dass seine Pflanzen auf seinem Grundstück bleiben. Bei zu weit ausgreifenden Ästen oder Wurzeln sollten Sie niemals zur Selbsthilfe greifen – der Rechtsweg hat Vorrang, und ein Gericht kann die notwendigen Arbeiten anordnen. Ob eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt, hängt von den Tatsachen, dem Sachverständigengutachten und dem Urteil des Richters ab. Gute Nachbarschaft ist allemal besser als ein langer Rechtsstreit – und für alle anderen Fälle gibt es die Versicherung.












