Steuern 2026: Die vollständige Liste der Einkünfte, die Sie niemals in Ihrer Erklärung angeben sollten

Steuererklärung 2026: Welche Einkünfte Sie wirklich weglassen dürfen

Jedes Jahr beginnt dieselbe Unsicherheit von Neuem. Mit der Steuerkampagne 2026 landen erneut zahlreiche Haushalte in der gleichen Falle: Sie tragen Einkünfte ein, die gar nicht erklärt werden müssen, und zahlen am Ende deutlich mehr als nötig. Die vorausgefüllte Erklärung hilft zwar, ist aber keineswegs fehlerfrei.

Die gute Nachricht: Über 30 Arten von steuerbefreiten Einkünften haben in Ihrem Formular schlicht nichts zu suchen. Die weniger gute: Manche dieser Beträge müssen trotzdem in bestimmten Feldern eingetragen werden, damit das Finanzamt die Befreiung korrekt anwenden kann. Die Grenze liegt manchmal bei einer einzigen Zeile.

Sozialleistungen und Sparprodukte: Was Sie grundsätzlich nie angeben müssen

Sozialleistungen der zuständigen Behörden sind vollständig von der Einkommensteuer befreit und tauchen in der Steuererklärung überhaupt nicht auf. Dazu zählen unter anderem: Bürgergeld-ähnliche Grundsicherungsleistungen, Aktivitätsprämien, Wohngeld, Kindergeld, Schulstarterpaket, Weihnachtsprämien sowie Leistungen für Eltern und Kinder mit Behinderung. Erscheint einer dieser Beträge in Ihrer vorausgefüllten Erklärung, korrigieren Sie das unbedingt.

Wichtig zu beachten: Empfangene Unterhaltsleistungen sind hingegen steuerpflichtig und müssen erklärt werden, während gezahlte Unterhaltsleistungen als Abzugsposten geltend gemacht werden können.

Auch bei Sparprodukten gibt es klare Regeln. Zinsen aus regulierten Sparbüchern sind vollständig steuer- und abgabenfrei und werden nie eingetragen. Das betrifft das Livret A mit 1,7 % Zinsen im Jahr 2026, das LDDS ebenfalls mit 1,7 %, das LEP mit 2,7 % unter bestimmten Bedingungen, das Livret Jeune sowie bestimmte ältere Spar- und Wohnungsbaupläne, je nach Eröffnungsdatum.

Auch klassische Arbeitgeberleistungen bleiben steuerfrei, soweit sie innerhalb der Freibetragsgrenzen liegen: 50 % der erstatteten Nahverkehrskosten, nachhaltige Mobilitätspauschale bis 600 € jährlich, Kraftstoffprämie von 300 € (Gesamtdeckel für Mobilität und Transport: 900 €), steuerfreier Arbeitgeberanteil bei Essensmarken bis 7,26 € pro Marke, Urlaubsschecks bis 1.801,80 € pro Jahr sowie betriebliche Krankenversicherung und berufliche Weiterbildung.

Überstunden, Gewinnbeteiligung, Studierende: Befreit – aber manchmal trotzdem einzutragen

Überstunden und Zusatzstunden sind bis zu einem Betrag von 7.500 € netto pro Jahr von der Einkommensteuer befreit. Das gilt für Arbeitnehmer, Beamte und Teilzeitkräfte gleichermaßen. Nur der Anteil, der diesen Schwellenwert übersteigt, wird steuerpflichtig. Der Arbeitgeber übermittelt den befreiten Betrag automatisch – er erscheint entsprechend in der Erklärung.

Die Gewinnbeteiligungsprämie ist bis zu 3.000 € jährlich befreit, bei Vorliegen einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung sogar bis zu 6.000 €. Voraussetzung ist, dass das Gehalt unter drei Mindestlöhnen jährlich liegt. Trinkgelder von Mitarbeitern im Kundenkontakt bleiben ebenfalls steuerfrei, sofern deren Vergütung 1,6 Mindestlöhne nicht übersteigt – eine Regelung, die auch 2026 weiterhin gilt.

Für Studierende und Praktikanten gilt eine geregelte Befreiung, aber die Eintragung in ein eigenes Feld bleibt Pflicht: Gehälter aus Studentenjobs (unter 26 Jahren) sind bis zu 5.405 € jährlich befreit, Praktikumsvergütungen bis zu 21.622 € (entspricht einem Jahresmindestlohn). Ein konkretes Beispiel: Sophie verdient monatlich 2.200 € und erzielt 2025 zudem 4.800 € aus Überstunden. Ihr zu versteuerndes Einkommen bleibt bei 26.400 €, da die Überstunden unter dem Freibetrag liegen. Die Steuerersparnis beläuft sich auf rund 528 € im Jahr, berechnet nach dem Steuersatz von 11 %.

Vinted, Leboncoin, Airbnb: Wann müssen Sie 2026 nichts erklären?

Der gelegentliche Wiederverkauf persönlicher Gegenstände – Kleidung, Möbel, Haushaltsgeräte, Fahrzeuge – ist grundsätzlich steuerbefreit. Erst wenn Sie regelmäßig Waren über Vinted oder Leboncoin verkaufen und dabei entweder mehr als 5.000 € Einnahmen pro Jahr erzielen oder mehr als 30 Transaktionen durchführen, wird eine Erklärung zur Pflicht.

Plattformen übermitteln Ihre Daten außerdem automatisch an das Finanzamt, sobald Sie 2.000 € oder 30 Transaktionen im Jahr überschreiten. Das kann dazu führen, dass Ihre Erklärung bereits vorausgefüllt ist.

Bei der gelegentlichen Vermietung von Gegenständen oder Wohnraum gilt eine Befreiung bis zu 760 € jährlich. Was darüber hinausgeht, muss erklärt werden. Mitfahrgelegenheiten bleiben steuerfrei, solange es sich um eine echte Kostenteilung zum Selbstkostenpreis handelt.

Besonders interessant: Lotteriegewinne – ob Lotto, Euromillions, Casino oder Pferderennen – sind vollständig von der Einkommensteuer befreit. Erbschaften und Schenkungen unterliegen nicht der Einkommensteuer, sondern eigenen Übertragungssteuern. Auch Prozesskostenhilfe, Versicherungsentschädigungen nach einem Schadensfall sowie soziale Stipendien sind vollständig steuerbefreit und werden nie in der Steuererklärung angegeben.

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