Machen Sie diesen Fehler bei Ihrer Rente? Die 3 Fragen, die Sie sich dringend stellen sollten

Rentensteuer: Pflicht, aber machbar

Wer glaubt, mit dem Renteneintritt endlich steuerliche Ruhe zu haben, liegt leider falsch. Millionen von Rentnern müssen ihre Bezüge jährlich beim Finanzamt angeben – ohne Ausnahme. Auch wenn die Rente bescheiden ausfällt, bleibt die Steuererklärung Pflicht.

Die durchschnittliche Rente in Frankreich beträgt 1.692 Euro netto im Monat. Bei rund 17 Millionen Rentnern landet da eine beachtliche Summe auf den Erklärungsbögen. Und ja – jeder muss mitmachen, egal wie klein die monatlichen Beträge erscheinen mögen.

Ab wann und was genau angeben?

Seit dem 9. April 2026 ist die Online-Erklärung für das Steuerjahr 2025 möglich. Einzutragen ist der gesamte Rentenbetrag, der zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 zugeflossen ist. Klingt simpel – doch genau hier lauern einige tückische Fallen.

Die Rente fällt steuerlich unter die Kategorie „Löhne und Gehälter". Im Steuerformular sind die entsprechenden Felder mit einer 1 beginnend nummeriert:

  • 1AS – für den Hauptantragsteller
  • 1BS – für den zweiten Antragsteller
  • 1CS, 1DS usw. – für unterhaltsberechtigte Personen

Fehler Nummer eins: Nettobetrag statt steuerpflichtigem Betrag eintragen

Der häufigste und kostspieligste Irrtum: Viele Rentner tragen einfach den Betrag ein, der monatlich auf ihr Konto überwiesen wird. Das ist jedoch falsch. Entscheidend ist der steuerpflichtige Nettobetrag – nicht der ausgezahlte Nettobetrag.

Warum der Unterschied? Der ausgezahlte Betrag enthält bereits den Steuerabzug an der Quelle sowie komplexe Berechnungen, etwa den nicht abzugsfähigen Anteil der Sozialabgaben. Wer diese Zahlen verwechselt, riskiert eine fehlerhafte Erklärung – mit unangenehmen Folgen.

  • Den richtigen Betrag finden Sie auf Ihren Rentenabrechnung unter der Zeile „steuerpflichtiger Nettobetrag".
  • Die Rentenkassen übermitteln diese Angaben direkt an das Finanzamt – weshalb die meisten Erklärungen bereits vorausgefüllt erscheinen.
  • Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte die vorausgefüllten Angaben trotzdem mit der eigenen Abrechnung abgleichen.

Vorausgefüllte Erklärung: Trotzdem prüfen?

Die gute Nachricht: Dank der automatischen Datenübermittlung durch die Rentenkassen sind grobe Fehler selten. Dennoch lohnt es sich, die vorausgefüllten Felder im persönlichen Online-Bereich oder auf dem Papiervordruck sorgfältig zu kontrollieren.

Im Zweifelsfall gilt immer: Die Spalte „steuerpflichtiger Nettobetrag" ist maßgebend. Und noch ein wichtiger Hinweis – die Erklärungspflicht besteht auch dann, wenn das Einkommen sehr gering ist. Nur wer steuerlich einem anderen Haushalt zugerechnet wird, ist davon befreit.

Die 3 Fragen, die Sie sich jetzt dringend stellen sollten

  • Habe ich den steuerpflichtigen Nettobetrag eingetragen – und nicht den ausgezahlten Nettobetrag?
  • Steht meine Rente im richtigen Feld unter der Kategorie „Löhne und Gehälter"?
  • Stimmen die vorausgefüllten Angaben mit meinen Rentenabrechnungen überein?

Wer diese drei Punkte gewissenhaft überprüft, vermeidet böse steuerliche Überraschungen. Ein paar Minuten Aufmerksamkeit jetzt – und Sie können Ihren Ruhestand wirklich entspannt genießen.

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