Unverheiratetes Zusammenleben mit einem Eigentümer: Kosten fair aufteilen ohne Vermögensgefälle
Sie überweisen monatlich 500 Euro, um „bei der Hausfinanzierung zu helfen" – alles läuft reibungslos, bis plötzlich die Frage nach Eigentumsrechten auftaucht. Laut INSEE ist in vier von zehn Paaren nur einer der beiden Partner Eigentümer der gemeinsamen Immobilie. Im eheähnlichen Zusammenleben wirkt das im Alltag unproblematisch, doch langfristig hinterlässt es tiefe Spuren im Vermögensaufbau. Wer zahlt was – ohne eine unsichtbare Ungerechtigkeit zu schaffen?
Wer beim Partner einzieht, hat verschiedene Möglichkeiten: kostenlose Unterkunft, Beteiligung an den laufenden Nebenkosten, Zahlung einer Art „Miete" oder sogar Beteiligung am Immobilienkredit. Hinter diesen Optionen stecken sehr unterschiedliche Konsequenzen – auch steuerlich. Und es lauert eine diskrete Falle: Die liebevolle Partnerschaft kann sich still in ein Vermieter-Mieter-Verhältnis verwandeln. Die Tücke liegt in der Aufteilung.
Kredit, „Miete", Nebenkosten: Was Experten und das Gesetz sagen
„Das ist eine falsche Wahrnehmung von Gerechtigkeit, die täuscht", warnt Vermögensberater Arthur Mounier, Gründer von Cadre Privé, gegenüber Capital. „Man sollte auf keinen Fall Kapital finanzieren, dessen Eigentümer man niemals sein wird", fügt er hinzu. Wer den Kredit bezahlt, baut ein Vermögen ausschließlich zugunsten des eingetragenen Eigentümers auf. „Das Vermögensgefälle entsteht auf stille Weise", betont der Experte. Und die rechtliche Erinnerung ist eindeutig: „Im französischen Recht gilt allein die Eigentumsurkunde", stellt Arthur Mounier klar.
Notare sind in dieser Frage unmissverständlich: Eine bloße Beteiligung schafft keinerlei Rechte, es sei denn, man kann das Bestehen einer Forderung durch ein schriftliches Dokument nachweisen, wie Notarin Arielle Ricouvier erläutert. Auch steuerlich lauert Gefahr: „Steuerlich kann dies als verdeckte Schenkung eingestuft werden", warnt die Notarin. Da unverheiratete Partner rechtlich wie Fremde behandelt werden, können die Übertragungssteuer bis zu 60 Prozent betragen. Seit jeher gilt die mahnende Aussage: „Unverheiratete Paare kennen das Gesetz nicht – das Gesetz kennt sie nicht", wie Napoleon Bonaparte einst formulierte.
Fair aufteilen, ohne das Vermögen des anderen zu finanzieren
Ein bewährtes Modell sieht vor, die Beteiligung des Nicht-Eigentümers auf laufende Nebenkosten zu beschränken – also Wasser, Strom, Internet, gegebenenfalls Wohnsteuer sowie kleinere Reparaturen. Der Eigentümer übernimmt allein die monatlichen Kreditraten (Tilgung und Zinsen) sowie größere Renovierungsarbeiten, um zu verhindern, dass der Partner ein Vermögen mitfinanziert, das ihm nicht gehört. Eine weitere Möglichkeit ist eine schriftlich festgehaltene Nutzungsmiete auf marktüblichem Niveau – allerdings mit dem Bewusstsein für die damit verbundene quasi-mietähnliche Dynamik.
Gleichzeitig ist es entscheidend, dem Nicht-Eigentümer den Aufbau eines eigenen Vermögens zu ermöglichen. „Er kann auf eigene Faust sparen – über eine Lebensversicherung, einen Aktiensparplan oder eine eigene Immobilieninvestition", erklärt Arthur Mounier. Handelt es sich um ein gemeinsames Projekt, ist es sinnvoller, den Partner offiziell über Miteigentum oder eine Ablösung von Miteigentumsanteilen zu beteiligen – mit Quoten, die dem tatsächlichen Finanzierungsbeitrag entsprechen. Jede Beteiligung an wesentlichen Umbaumaßnahmen sollte durch ein ordentlich aufgesetztes Schuldanerkenntnis abgesichert werden.
Rechtlich absichern: Schriftverträge, Miteigentum, Testament und Legalzession
Schriftliche Vereinbarungen vermeiden böse Überraschungen: Ein Konkubinatsvertrag und Schuldanerkenntnisse legen die Art der Zahlungen und die Rechte beider Parteien verbindlich fest. „Das Ideal ist, dass die Finanzierungsrealität mit der Eigentumsrealität übereinstimmt", fasst Notarin Ricouvier zusammen. Über Geld zu sprechen schadet der Beziehung nicht – im Gegenteil. „Es ist kein Zeichen von Misstrauen, diese Themen anzusprechen, es ist ein Zeichen von Respekt", betont der Vermögensberater.
Eine rechtliche Absicherung besteht, wenn einer die Schulden des anderen begleicht: die gesetzliche Legalzession (französisches Zivilgesetzbuch, Art. 1346). Das Höchstgericht erkennt an, dass ein berechtigtes Interesse auf moralischen oder emotionalen Erwägungen beruhen kann. Der Zahlende kann dann in die Rechte des Gläubigers eintreten und seine Forderung geltend machen. Klare Ausnahmen: keine Legalzession, wenn die Zahlung aus einer Schenkungsabsicht oder einer natürlichen Verpflichtung heraus erfolgt. Das ist juristisch komplex – fachkundige Begleitung ist dringend empfehlenswert.
Im Ernstfall: Trennung oder Todesfall – was konkret vorzubereiten ist
Ohne schriftliche Vereinbarung stößt derjenige, der „zur Hilfe" Kreditraten oder Renovierungskosten übernommen hat, häufig auf die Schenkungsvermutung und die schwierige Beweislage für eine Forderung. Bei einer Trennung geht der Nicht-Eigentümer ohne Ausgleich – es sei denn, er kann stichhaltige Beweise vorlegen. Im Todesfall kann der Überlebende ohne jegliche Ansprüche auf die gemeinsame Immobilie dastehen, wenn nichts geregelt wurde. Daher ist ein gezieltes Testament sowie der Einsatz zweckgebundener Instrumente wie der Lebensversicherung so wichtig.
Vorausdenken kostet wenig und verhindert kostspielige Blockaden. Eine notarielle Beratung im Vorfeld sichert Ihre gemeinsame Lebensgrundlage ab. Ein maßgeschneiderter Vertrag kostet vor der Heirat etwa 300 Euro – eine spätere Änderung des Güterstands kann hingegen bis zu 1.500 Euro kosten. Im eheähnlichen Zusammenleben helfen angepasstes Miteigentum, die Überlegung einer Immobiliengesellschaft oder einer Tontineklausel sowie eine parallele „Spiegel-Sparanlage" für den Nicht-Eigentümer dabei, gemeinsam zu leben, ohne ein wachsendes Vermögensgefälle zu riskieren.












