Minderjähriges Kind und Erbschaft: Wer trifft die Entscheidung?
Was passiert mit dem Erbe, wenn ein Elternteil stirbt und der Erbe noch ein minderjähriges Kind ist? Im deutschen und französischen Recht gilt das Kind als Pflichtteilsberechtigter seiner Eltern – ein bestimmter Anteil des Vermögens steht ihm automatisch zu. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht klare Regelungen vor, um Minderjährige zu schützen. Eltern, Vormund und Richter – jeder übernimmt dabei eine fest definierte Rolle. Ob man Ja oder Nein sagt, ist keineswegs eine Kleinigkeit.
Ein Erbe zu empfangen bedeutet nicht automatisch, es anzunehmen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Fähigkeit, etwas zu erhalten, und der eigentlichen Entscheidung über die Erbschaft – also annehmen, beschränkt annehmen oder ausschlagen. Je nach familiärer Situation kann die Zustimmung eines Richters erforderlich sein, und bestimmte formelle Schritte müssen eingehalten werden. Wer den Ablauf kennt, bevor er handelt, ist klar im Vorteil. Ein einziges Detail kann alles verändern.
Erbschaftsannahme durch ein minderjähriges Kind: Die geltende Regelung
Ein Minderjähriger kann eine Erbschaft weder allein annehmen noch ausschlagen – er wird durch den überlebenden Elternteil oder einen Vormund vertreten. Fehlen beide Elternteile, setzt der Familienrichter einen Familienrat ein. Die Annahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Wer beispielsweise einen zur Erbschaft gehörenden Gegenstand verkauft, nimmt die Erbschaft damit stillschweigend und uneingeschränkt an – auch wenn bestimmte Handlungen wie die Zahlung einer Hausversicherung oder das Einziehen von Mieteinnahmen nicht als Annahme gelten.
Die Erbschaftsoption kann durch eine privatschriftliche Erklärung oder durch eine notarielle Urkunde ausgeübt werden. Ein Elternteil hat zu Lebzeiten die Möglichkeit, den Vormund seiner Kinder per Testament oder vor einem Notar zu bestimmen. Diese Entscheidung ist grundsätzlich bindend – es sei denn, das Wohl des Kindes erfordert ausnahmsweise eine andere Lösung. Bestimmte Entscheidungen unterliegen weiterhin der richterlichen Kontrolle, um die Interessen des Minderjährigen zu wahren.
Annehmen, beschränkt annehmen oder ausschlagen: Was das Gesetz vorsieht
Für den vertretenen Erben gibt es drei Wege: die uneingeschränkte Annahme (Aktiva und Schulden), die Annahme unter Vorbehalt des Inventars als Schutz vor Schulden oder die Ausschlagung. Für die beschränkte Annahme oder die Ausschlagung gibt der Vertreter eine formlose schriftliche Erklärung ab oder nutzt ein Online-Formular. Je nach Eröffnungsdatum der Erbschaft – vor November 2017 oder nach Oktober 2017 – unterscheiden sich die zuständigen Stellen. Dieser Rahmen verhindert vorschnelle und unwiderrufliche Entscheidungen.
Steht das Kind unter Vormundschaft, gibt es eine wichtige Vereinfachung: Beträgt der Wert des Nachlasses weniger als 50.000 Euro, kann die Genehmigung des Richters die Zustimmung des Familienrats ersetzen. Bei sensiblen Rechtsgeschäften – wie dem Verkauf einer Immobilie, größeren Anschaffungen oder der Aufnahme eines Darlehens – kann die Zustimmung des Richters erforderlich sein. Das Ziel ist stets, das Erbe des Kindes vor unnötigen Risiken zu schützen.
Wer verwaltet das Erbe eines Minderjährigen bis zur Volljährigkeit?
Bis zur Volljährigkeit obliegt die Verwaltung des kindlichen Vermögens den Eltern oder dem Vormund im Rahmen der gesetzlichen Vermögensverwaltung. Das Gesetz verpflichtet den Verwalter ausdrücklich dazu, das Vermögen des Minderjährigen umsichtig, sorgfältig und sachkundig – und ausschließlich in dessen Interesse – zu verwalten. Bei größeren Maßnahmen wie dem Kauf oder Verkauf von Immobilien kann der Richter eingeschaltet werden. Ist der Vertreter verhindert, kann ein Sonderbevollmächtigter oder ein Dritter ernannt werden.
Das Gesetz hält außerdem fest, dass der Verwalter für jeden Schaden haftet, der durch ein Fehlverhalten bei der Vermögensverwaltung entsteht. Der Minderjährige kann – ebenso wie andere Erben – bei Pflichtverletzungen rechtliche Schritte einleiten. Ist das Kind für volljährig erklärt worden, erlangt es bereits ab 16 Jahren die volle Verfügungsgewalt über sein Erbe. Eltern können zudem vorausschauend handeln: durch eine Veräußerungsklausel im Testament, die Benennung eines Vormunds oder Schenkungen zu Lebzeiten.












