Steuern 2026: Muss man die Immobilienerklärung noch bestätigen? Was sich wirklich ändert

Steuern 2026: Wo stehen wir bei der Immobilienerklärung?

Jeden Frühling kehrt dieselbe Unsicherheit zurück: Müssen Eigentümer die Immobilienerklärung erneut ausfüllen, obwohl sie sich bereits um ihre Einkommensteuererklärung kümmern? Seit dem Start der Kampagne für Einkünfte 2025 am 9. April stellt sich die Frage rund um Steuern 2026 wieder neu. Das 2023 eingeführte Tool hatte holprige Anfänge, hat sich aber inzwischen stabilisiert. Trotzdem bleibt eine Unsicherheit, die unnötig Zeit kostet. Muss man sich wirklich noch einmal damit befassen?

Das Grundprinzip besteht weiterhin. Konkret gilt: Eigentümer von Immobilien müssen dem Finanzamt die Belegungssituation ihrer Objekte zum 1. Januar 2026 melden, wie die Generaldirektion der öffentlichen Finanzen (DGFiP) klarstellt. Diese Regelung gilt für die laufende Kampagne auf dem Steuerportal. Allerdings ist nicht jeder gleich stark betroffen – was auf Sie zutrifft, hängt davon ab, was sich in Ihrem Jahr 2025 verändert hat.

Immobilienerklärung 2026: Wer handeln muss – und wer aufatmen kann

Die kurze Antwort beruhigt viele Eigentümer. Hat sich seit Ihrer letzten Aktualisierung nichts verändert, müssen Sie die Immobilienerklärung 2026 nicht erneut einreichen. Ist die Belegungssituation zum 1. Januar 2026 identisch mit den 2025 gemachten Angaben, ist keine neue Aktion erforderlich. Hat sich jedoch etwas geändert, ist eine Aktualisierung Pflicht.

Sie müssen 2026 eine Erklärung abgeben, wenn einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:

  • Kauf zwischen dem 2. Januar 2025 und dem 1. Januar 2026: Geben Sie die Nutzungsart an – Eigennutzung, Langzeit- oder Ferienvermietung, Überlassung, Leerstand oder gewerbliche Miete – samt Name des Bewohners oder Grund des Leerstands.
  • Mieterwechsel im Jahr 2025: Auszugsdatum sowie Identität des neuen Bewohners sind anzugeben.
  • Nutzungsänderung: Wechsel zwischen Erst- und Zweitwohnsitz, neue Vermietung, Leerstand oder unentgeltliche Überlassung an Dritte.

So geben Sie die Erklärung online über „Gérer mes biens immobiliers" ab

Der gesamte Vorgang läuft ausschließlich online über Ihr persönliches Steuerportal ab. Rufen Sie den Bereich „Biens immobiliers" im Menü „Gérer mes biens immobiliers" auf, prüfen Sie die vorausgefüllten Datenblätter, korrigieren Sie bei Bedarf und bestätigen Sie Ihre Angaben. Jede Immobilie und ihr Belegungsstatus werden dabei einzeln erfasst. Erledigen Sie das am besten gleichzeitig mit Ihrer Einkommensteuererklärung. Die Frist endet am 30. Juni um 23:59 Uhr.

Eine Papierversion existiert für dieses Verfahren nicht. Fehlt ein Objekt, sind Daten fehlerhaft oder ist Ihnen eine Änderung entgangen, nutzen Sie die sichere Nachrichtenfunktion in Ihrem Portal, um Ihr zuständiges Finanzamt zu kontaktieren. Bewahren Sie nach der Bestätigung unbedingt die Zusammenfassung auf – sie kann bei einer Prüfung wichtig werden. Bei Sonderfällen wie Erbengemeinschaft, Nießbrauch oder Immobiliengesellschaft (SCI) empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung.

Bis wann gilt die Frist – und welche Konsequenzen hat eine falsche Erklärung?

Die Kampagne läuft bis zum 30. Juni um 23:59 Uhr. Die eingetragenen Informationen fließen anschließend in die Berechnung der lokalen Steuern zum Jahresende ein. Sie helfen unter anderem dabei, Objekte zu identifizieren, die noch der Zweitwohnsitzsteuer oder der Steuer auf Leerstand unterliegen. Eine falsch gemeldete Belegungssituation kann zu einer falschen Besteuerung führen – daher lohnt sich eine gründliche Zeile-für-Zeile-Prüfung.

Wer trotz eingetretener Veränderungen keine Erklärung abgibt, riskiert eine Pauschalstrafe pro Objekt – sei es wegen Nichtabgabe, verspäteter Abgabe oder fehlerhafter Angaben. Die Finanzbehörden gleichen Daten automatisch ab und versenden Mahnungen; eine zeitnahe Aktualisierung erspart unnötigen Ärger. Wichtig zu wissen: Nur Eigentümer – auch in Erbengemeinschaften oder mit Nießbrauchrecht – sind zur Abgabe dieser Immobilienerklärung 2026 verpflichtet. Mieter müssen in diesem Bereich nichts unternehmen.

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