AAH und Rente 2026: Diese versteckte CAF-Regel kann Sie mehrere Monate Leistung kosten

AAH und Rente 2026: Automatischer Wechsel und gesetzliches Rentenalter – so funktioniert es wirklich

Wenn der Renteneintritt näher rückt, stellt sich für viele AAH-Bezieher dieselbe dringende Frage: Was passiert mit der Allocation aux Adultes Handicapés, wenn man 2026 in Rente geht? Die Regeln haben sich in den letzten Jahren verändert – ebenso wie die Beträge, die im Frühjahr neu angepasst wurden. Der Wechsel wird von der CAF verwaltet, doch was tatsächlich auf Ihrem Konto landet, hängt von einem entscheidenden Kriterium und Ihrer Rentenhöhe ab.

In der Praxis gibt es zwei unterschiedliche Wege, je nach dem von der MDPH anerkannten Grad der Erwerbsminderung. Für manche läuft die AAH als Ergänzungsleistung weiter, für andere endet sie zugunsten einer speziellen Rentenform. Das gesetzliche Referenzalter liegt für diese Personengruppe weiterhin bei 62 Jahren – während im allgemeinen Rentenrecht der Übergang auf 64 Jahre läuft. Was folgt, wird auf den Cent genau berechnet.

AAH und Rente gleichzeitig beziehen 2026: Differenzberechnung und konkrete Beträge

Wer einen Erwerbsminderungsgrad von mindestens 80 % nachweist, erhält die AAH nach dem Renteneintritt als sogenannte AAH différentielle – also als Differenzleistung. Bis zum 31. März 2026 gilt ein Höchstbetrag von 1.033,32 € pro Monat, ab dem 1. April 2026 steigt dieser auf 1.041,59 €. Die Formel ist simpel: Ausgezahlte AAH = AAH-Höchstbetrag minus Gesamtrentenbetrag.

In diese Gesamtrente fließen sämtliche Rentenarten ein – CARSAT-Grundrente, Zusatzrente über Agirc-Arrco, Hinterbliebenenrente oder Beamtenversorgung. Seit der Entkoppelung vom Partnerinkommen am 1. Oktober 2023 bleiben die Einkünfte des Ehepartners oder Lebensgefährten bei der Berechnung außen vor.

Einige konkrete Beispiele auf Basis des April-2026-Höchstbetrags von 1.041,59 €: Bei einer Gesamtrente von 800 € ergibt sich eine AAH-Differenzleistung von 241,59 € – das monatliche Gesamteinkommen bleibt bei 1.041,59 €. Bei 1.000 € Rente beträgt die AAH noch 41,59 €. Ab einer Rente von 1.041,59 € oder mehr entfällt die AAH vollständig. Von Januar bis März 2026 gilt dieselbe Berechnungslogik, jedoch mit dem älteren Höchstbetrag von 1.033,32 €.

Erwerbsminderungsgrad 50–79 %: Erwerbsunfähigkeitsrente, ASPA und praktische Auswirkungen

Liegt der anerkannte Grad der Erwerbsminderung zwischen 50 und 79 %, endet die AAH mit dem Rentenbeginn. Stattdessen greift die Erwerbsunfähigkeitsrente: Sie wird ab dem gesetzlichen Rentenalter ohne Bedingungen an die Anzahl der Beitragsjahre und ohne Abzüge gewährt – der Wechsel erfolgt automatisch über die CAF und die zuständige Rentenkasse. Die tatsächliche Rentenhöhe richtet sich jedoch nach dem tatsächlich zurückgelegten Versicherungsverlauf, nicht allein nach dem Vollrentensatz.

Bleibt die Rente dennoch niedrig, kann die Altersgrundsicherung (ASPA) das Einkommen im Jahr 2026 auf bis zu 1.034,28 € monatlich für Alleinstehende aufstocken. Die ASPA funktioniert – ähnlich wie die AAH – als Differenzleistung. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch: Sie wird nach dem Tod aus dem Nachlass zurückgefordert, sofern das Nachlassvermögen 100.000 € übersteigt. Die AAH hingegen unterliegt niemals einer solchen Rückforderung. Wer einen Grad von mindestens 80 % hat und die AAH als Differenzleistung weiterbezieht, ist vor diesem Vermögensrisiko geschützt.

Welche Schritte sind nach dem 62. Lebensjahr möglich?

Seit dem 1. Dezember 2024 können Personen mit einem Erwerbsminderungsgrad von mindestens 80 %, die weiterhin berufstätig sind, den Rentenbeginn aufschieben und die AAH bis zum Alter von 67 Jahren weiterbeziehen. Die CAF prüft die Erwerbstätigkeit vierteljährlich. In ESAT-Einrichtungen (geschützte Arbeitsbereiche) sichern spezielle Abzugsregelungen den Leistungsanspruch in der Regel ab.

Was Zusatzleistungen betrifft: Die MVA (Majoration pour la vie autonome) kann weiterhin bis zu 104,77 € monatlich ausgezahlt werden – vorausgesetzt, Sie beziehen noch AAH, leben in einer eigenständigen Wohnung und erhalten eine Wohnbeihilfe.

Wer rechtzeitig handelt, vermeidet Zahlungsunterbrechungen. Die wichtigsten Schritte im Überblick:

  • Rentenantrag 4 bis 6 Monate vor dem gesetzlichen Rentenalter bei der zuständigen Rentenkasse stellen.
  • Ihren AAH-Bescheid sowie den CDAPH-Bewilligungsbescheid mit dem Erwerbsminderungsgrad beifügen, um die Bearbeitung zu beschleunigen.
  • Den Rentennachweis unmittelbar nach Erhalt an die CAF weiterleiten, damit die AAH-Differenzleistung berechnet werden kann.
  • Die vierteljährliche Einkommenserklärung aktualisieren und dabei die neue Rentenzahlung vollständig angeben.

Wer beim Erreichen des gesetzlichen Rentenalters keinen Rentenantrag stellt, riskiert eine Aussetzung der AAH-Zahlungen – und diese entgangenen Monate werden nicht nachgezahlt. Es lohnt sich daher, den Zeitplan so früh wie möglich festzulegen, um die eigene Einkommenssicherheit zu gewährleisten.

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