PER-Höchstgrenzen 2026: Was das Haushaltsgesetz konkret verändert
Der Haushalt 2026 mischt die Karten beim Plan d'Épargne Retraite – dem französischen Altersvorsorgeplan – neu. Einerseits entfällt ab dem 70. Lebensjahr die steuerliche Abzugsfähigkeit, was einem beliebten Instrument für stark besteuerte Senioren ein Ende setzt. Andererseits wird der Übertragungszeitraum für nicht genutzte PER-Freibeträge auf fünf Jahre ausgedehnt – zwei Jahre mehr als bisher.
Für Rentner und angehende Rentner geht es dabei um echtes Geld: Wer diesen verlängerten Zeitraum clever nutzt, kann seine Steuerlast spürbar senken – vorausgesetzt, man begeht bei der Steuererklärung keine Fehler.
PER-Freibeträge 2026: Berechnung, fehlende Rückwirkung und wichtige Schwellenwerte
Das Grundprinzip ist schnell erklärt: Ein freiwilliger Einzahlungsbetrag in den PER ist bis zu 10 % der Berufseinkünfte des Vorjahres steuerlich absetzbar – oder bis zu 10 % des Sozialversicherungsreferenzbetrags (PASS), je nachdem, was vorteilhafter ist. Für Einzahlungen im Jahr 2026, die 2027 erklärt werden, liegt der Mindestbetrag bei 4.806 € und die Obergrenze bei 38.448 € pro Person.
Die verfügbaren Freibeträge sind auf dem Steuerbescheid unter der Rubrik „Plafond épargne retraite" aufgeführt – aufgeschlüsselt nach Jahren, sodass man seinen Spielraum genau im Blick behalten kann.
Wichtig dabei: Die neue Regelung gilt nicht rückwirkend. Freibeträge aus den Jahren 2023, 2024 und 2025 unterliegen weiterhin der alten Drei-Jahres-Regel. Nur Freibeträge, die ab 2026 entstehen, profitieren vom neuen Fünf-Jahres-Übertrag. Gleichzeitig sind seit dem 1. Januar 2026 Einzahlungen nach dem 70. Geburtstag nicht mehr vom steuerpflichtigen Einkommen abzugsfähig – das verlagert den Nutzen des PER klar in die Erwerbsphase und die Vorruhestandszeit.
Rentner und Vorruheständler: So lässt sich der Fünf-Jahres-Übertrag optimal nutzen
Besonders profitieren werden Selbstständige mit schwankendem Einkommen, Führungskräfte mit Boni oder Abfindungen sowie Haushalte, deren Einnahmen von Jahr zu Jahr variieren. Die Verlängerung des Übertrags ermöglicht es, die Sparanstrengungen auf fünf Jahre zu verteilen und dann in jenem Jahr einen größeren Nachholbetrag einzuzahlen, in dem die Steuerlast am höchsten ist.
Die wichtigste Faustregel lautet: Vor dem 70. Lebensjahr handeln, um aufgestaute Freibeträge vollständig auszuschöpfen. Der Steuerbescheid dient dabei als unverzichtbares Steuerungsinstrument, da er die verfügbaren Beträge jahrgangsweise ausweist.
Konkretes Rechenbeispiel
Nehmen wir eine Führungskraft kurz vor dem Rentenalter: 80.000 € Bruttojahresgehalt, nach dem 10-%-Abschlag ein steuerpflichtiges Einkommen von 72.000 €, was einem jährlichen PER-Freibetrag von 7.200 € entspricht. Angenommen, diese Person zahlt fünf Jahre lang nichts in ihren PER ein und tätigt dann 2032 eine große Einzahlung.
Nach der neuen Fünf-Jahres-Regelung kann sie die Freibeträge der Jahre 2027 bis 2031 nutzen, also 36.000 €, zuzüglich 7.200 € für 2032 – insgesamt 43.200 € absetzbar. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % ergibt das eine Steuerersparnis von 12.960 € auf einen Schlag.
Nach der alten Drei-Jahres-Regel wären nur 28.800 € abzugsfähig gewesen, was einer Ersparnis von 8.640 € entspricht. Die Differenz beträgt mehr als 4.300 € – allein durch die Gesetzesänderung.
Steuererklärung 2026 und PER: Fristen und praktische Hinweise
Für die Erklärung der Einkünfte des Jahres 2025 sind folgende Termine relevant: Online-Start am 9. April 2026, gefolgt von zonenabhängigen Abgabefristen am 21. Mai 2026, 28. Mai 2026 und 4. Juni 2026. Der PER bleibt eines der wirkungsvollsten Instrumente, um die Steuerbemessungsgrundlage unmittelbar zu senken.
Als grobe Orientierung gilt: Bei einem Paar mit einem gemeinsamen Jahreseinkommen von rund 45.000 € können 1.000 € PER-Einzahlung die Steuerlast um etwa 110 € verringern. Wer kurz vor dem Rentenalter steht, gewinnt durch die Fünf-Jahres-Regelung deutlich mehr Flexibilität, um das günstigste Jahr für eine Nachzahlung zu wählen.
In der Praxis gilt: Ältere Freibeträge zuerst nutzen, um keinen Anspruch verfallen zu lassen – und Einzahlungen stets vor dem 70. Lebensjahr vornehmen, um die volle steuerliche Abzugsfähigkeit zu sichern.












