Senioren: Regierung greift „soziale Steuernische“ bei Haushaltshilfe an – was sich für Sie ändert

Haushaltshilfe-Befreiung: Altersgrenze soll angehoben werden

Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, profitiert davon, wenn der Staat einen Teil der Sozialabgaben übernimmt. Bislang reichte ein einfaches Alterskriterium: Ab 70 Jahren kamen Seniorinnen und Senioren als Arbeitgeber in den Genuss einer speziellen Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen. Nun plant die Regierung eine Kehrtwende – die Zugangsschwelle soll angehoben werden, um wirklich schutzbedürftige Gruppen gezielter zu unterstützen und die Ausgaben zu begrenzen. Im Hintergrund steht die steigende Lebenserwartung: 2024 lag sie bei 85,3 Jahren für Frauen und 79,4 Jahren für Männer.

Das Vorhaben taucht in aktuellen Haushaltsdokumenten auf und soll per Dekret umgesetzt werden. Über-70-Jährige würden zwar andere Vergünstigungen behalten, doch die rein altersbasierte Beitragsbefreiung würde nicht mehr so früh einsetzen. Die entscheidenden Fragen bleiben: Wie weit geht die Anhebung – und ab wann gilt sie genau?

Was das Reformprojekt 2026 konkret vorsieht: Grenze bei 80 Jahren

Das Vorhaben für 2026 würde den automatischen Vorteil vor einem deutlich höheren Alter abschaffen. Die Altersgrenze für die rein altersbasierte Haushaltshilfe-Befreiung soll von 70 auf 80 Jahre steigen – und zwar unabhängig davon, ob die Beschäftigung über eine Agentur, einen Verein oder als Direktanstellung erfolgt. Im Gespräch ist auch eine rückwirkende Anwendung zum 1. Januar 2026.

Aus dem zuständigen Ministerium heißt es deutlich: Es sei „nicht normal gewesen, dass diese Regelung als eine Art soziale Steuernische genutzt wurde, die es bestimmten Personen allein aufgrund ihres Alters – also ohne Einkommens- oder Bedürftigkeitsprüfung – ermöglichte, keinerlei Sozialabgaben für ihre Haushaltshilfen zu zahlen." Das erklärte Sparziel liegt bei 100 Millionen Euro. Gleichzeitig betont das Ministerium, dass das Instrument weiterhin „denjenigen zugutekommen soll, die es wirklich brauchen – Pflegebedürftigen oder Menschen mit geringem Einkommen – durch eine vollständige Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen."

Wer die Befreiung behält – und wer sie mit der neuen Grenze verliert

Praktisch bedeutet das: Senioren zwischen 70 und 79 Jahren, die weder APA (Pflegeleistung für ältere Menschen) noch PCH (Behinderungsausgleichsleistung) beziehen, würden die altersbasierte Befreiung verlieren. Ab 80 Jahren greift der Altersbonus weiterhin automatisch. Wer bereits als pflegebedürftig oder behindert anerkannt ist, bleibt unabhängig vom Alter befreit – denn das System zielt künftig auf Pflegebedürftigkeit und Behinderung, nicht mehr allein auf das Lebensalter.

Das Ministerium möchte die Förderung laut eigenen Angaben auf „diejenigen konzentrieren, die sie wirklich benötigen – Empfänger der Behinderungsausgleichsleistung oder der spezifischen Pflegeleistung, Eltern behinderter Kinder, Familien in schwieriger Lage usw." Für 70- bis 79-Jährige ohne Pflegeleistung bleibt ein steuerlicher Vorteil bestehen: ein Steuerkredit von 50 % auf die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen. Bezieher von APA oder PCH sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Welche Alternativen gibt es für 70- bis 79-Jährige ohne APA oder PCH?

Um den höheren Eigenanteil für nicht pflegebedürftige 70- bis 79-Jährige abzufedern, stehen mehrere Möglichkeiten offen. Der 50-prozentige Steuerkredit gilt weiterhin für alle anrechenbaren Kosten. Privatpersonen als Arbeitgeber können zudem eine pauschale Beitragsermäßigung von 2 Euro pro Stunde in Anspruch nehmen. Bei der Beschäftigung über Dienstleister greift die sogenannte allgemeine „Fillon"-Beitragsentlastung, die die Endrechnung über günstigere Stundentarife spürbar senken kann.

Wer bereits eine Haushaltshilfe beschäftigt, sollte zunächst prüfen, ob aufgrund nachlassender Selbstständigkeit ein Antrag auf APA oder PCH gestellt werden kann – so ließe sich die Befreiung trotz neuer Altersgrenze erhalten. Sprechen Sie außerdem mit Ihrer Dienstleistungsagentur oder Ihrer Haushaltshilfe, um die Kosten für 2026 frühzeitig einzuplanen und die Stundenzahl gegebenenfalls anzupassen. Behalten Sie zudem die Veröffentlichung des Dekrets und offizielle Verwaltungsmitteilungen im Blick – die Frage einer möglichen Rückwirkung ist noch nicht abschließend geklärt.

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