Lange Erwerbsbiografie: Ein begehrtes Modell mit verschärften Bedingungen
- Rund 120.000 vorzeitige Renteneintritte pro Jahr durch das Modell der „langen Erwerbsbiografie"
- Nur für Versicherte zugänglich, die vor Ende des Jahres ihres 20. Geburtstags fünf Beitragsquartale nachweisen können
Das Modell zur vorzeitigen Verrentung bei langer Erwerbsbiografie steht vor einem echten Wendepunkt. Die Ende 2025 beschlossene teilweise Aussetzung der Rentenreform von 2023 beginnt nun zu greifen. Ein Dekretentwurf legt die neuen Regeln fest, die ab dem 1. September 2026 gelten sollen – und sorgt dabei für einige Überraschungen.
Hinter diesen technischen Anpassungen verbergen sich Entwicklungen, die für manche Versicherten weit weniger vorteilhaft ausfallen als erhofft. Besonders betroffen sind die Geburtsjahrgänge 1964 bis 1970 – denn nicht alle werden gleich behandelt.
Wer profitiert wirklich von der Aussetzung?
Das Ende 2025 verabschiedete Aussetzungsgesetz hatte vieles versprochen: Grundsätzlich sollte ein Quartal beim gesetzlichen Renteneintrittsalter für die Jahrgänge 1964 bis 1968 gewonnen werden, sowie ein zusätzliches Beitragsquartal für bestimmte dieser Generationen. Doch der Haken liegt im Detail.
Von diesen Vorteilen profitieren ausschließlich Versicherte, deren Rente ab dem 1. September 2026 wirksam wird. Wer früher in Rente gegangen ist oder plant, vorher aufzuhören, geht leer aus. Der Dekretentwurf legt für jeden Jahrgang das Mindestalter für den vorzeitigen Renteneintritt bei langer Erwerbsbiografie gesondert fest.
- Jahrgang 1964: Keine weitere Absenkung – Mindestalter bleibt bei 60 Jahren und sechs Monaten.
- Jahrgang 1965: Gleiche Regelung, Mindestalter bei 60 Jahren und neun Monaten.
- Ausnahme: Im Dezember 1965 Geborene sehen ihr Mindestalter auf 60 Jahre und acht Monate abgesenkt – ein Renteneintritt ab dem 1. September 2026 wird damit möglich.
Claude Wagner von der CFDT-Rentenorganisation bringt es auf den Punkt: „In der Praxis brachte die Absenkung des Alters um ein Quartal keinen echten Vorteil, angesichts des späten Inkrafttretens. Manche waren zu diesem Zeitpunkt bereits in Rente!" Deutlicher kann man es kaum ausdrücken.
Beitragszeiten: Unterschiedliche Regeln je nach Geburtsjahrgang
- Jahrgänge 1964 und 1965: Ein Quartal weniger Beitragszeit erforderlich – ein kleiner Vorteil gegenüber der vorherigen Regelung.
- Im ersten Quartal 1965 Geborene: Gleich zwei Quartale Ersparnis – die erforderliche Beitragszeit sinkt von 172 auf 170 Quartale.
- Jahrgänge 1966 und jünger: Keine Erleichterung bei der Beitragsdauer, aber eine Absenkung des Mindestalters um ein Quartal für die Jahrgänge 1966 bis 1970.
Drei Monate früher in Rente gehen zu können, ist für diese letzte Gruppe eine gewisse Verbesserung – doch von einem Durchbruch kann angesichts der ursprünglichen Erwartungen keine Rede sein.
Was noch kommt: Mütter und weitere mögliche Anpassungen
Dieser Dekretentwurf schließt die Diskussion keineswegs ab – er legt lediglich einen ersten Rahmen fest. Weitere Regelungen werden erwartet, und diese könnten besonders für Mütter relevant sein:
- Zwei zusätzliche Beitragsquartale könnten angerechnet werden
- Ein Rentenberechnungsmodell auf Basis der 23 oder 24 besten Beitragsjahre statt der gesamten Erwerbsbiografie
Für Frauen, die bereits die Voraussetzungen für eine lange Erwerbsbiografie erfüllen, könnten diese Neuerungen sowohl den möglichen Renteneintrittsmoment als auch die endgültige Rentenhöhe spürbar beeinflussen. Wann und wie genau diese Maßnahmen umgesetzt werden, bleibt allerdings noch offen.
Zusammengefasst: Die Frage, ob man den Renteneintritt jetzt festlegt oder noch wartet, bleibt höchst aktuell. Zwischen Inkrafttretensdaten, geburtsjahrgangsspezifischen Sonderregelungen und noch ausstehenden Dekreten empfiehlt es sich dringend, die eigene Situation sorgfältig zu prüfen. Mögliche Verbesserungen – insbesondere für Mütter – könnten die Regeln erneut verändern, bevor alles endgültig feststeht. Der Weg in die Rente bleibt verschlungen – aber das Ziel rückt näher.












