Erbschaft: Warum alte Möbel Sie steuerlich teuer zu stehen kommen können

Mobiliarpauschale bei der Erbschaft: Die Falle mit alten Möbeln

Ein Familienhaus, Schränke aus den Siebzigern, zusammengewürfeltes Geschirr – nichts davon klingt nach einem wertvollen Schatz. Doch genau in dem Moment, in dem eine Erbschaft eröffnet wird, können diese alltäglichen Gegenstände die Steuerlast weit über ihren tatsächlichen Wert hinaus in die Höhe treiben. Verantwortlich dafür ist ein automatischer Bewertungsmechanismus für den Hausrat des Verstorbenen. Die Rechnung steigt – oft, ohne dass die Erben es bemerken.

Das französische Steuergesetzbuch sieht vor, dass Einrichtungsgegenstände mit einer Pauschale von 5 % des Bruttonachlasses bewertet werden, wenn kein anderer Nachweis erbracht wird. Sind im Haus nur alte Möbel vorhanden, kann diese Berechnung die steuerliche Bemessungsgrundlage künstlich in die Höhe treiben. Viele erfahren davon erst, wenn es zu spät ist. Die Falle ist rein mathematischer Natur.

Einrichtungsgegenstände bewerten: 5-%-Pauschale oder Inventar?

Das Prinzip lässt sich in einer einzigen Rechnung zusammenfassen: 5 % des Bruttovermögens. Beläuft sich das Gesamtvermögen auf 300.000 €, setzt das Finanzamt 15.000 € für den Hausrat an – selbst wenn sich darin nur abgenutzte Stühle, ein Sideboard aus den 70ern und ausgedienter Haushaltsgeräte befinden, deren tatsächlicher Wert 1.500 € nicht übersteigt. Die Erbschaftssteuer wird dann auf einer Grundlage erhoben, die mit der Realität des Marktes nichts zu tun hat.

Ein noch deutlicheres Beispiel: Eine Geschwistergruppe erbt ein Haus im Wert von 400.000 €. Nach der gesetzlichen Pauschale wird der Hausrat mit 20.000 € bewertet. Mit einem detaillierten Inventar könnte der angesetzte Wert auf nur 3.000 € sinken. Das Ergebnis: Die steuerliche Bemessungsgrundlage reduziert sich um 17.000 €, und die Steuerlast schrumpft entsprechend. Dasselbe Haus, derselbe Inhalt – einzig die Bewertungsmethode unterscheidet sich.

So umgehen Sie die Pauschale und senken die Erbschaftssteuer

Bitten Sie Ihren Notar ausdrücklich um ein beschreibendes und schätzendes Inventar. Dieses muss von einem Auktionator, einem Gerichtsvollzieher oder einem Notar erstellt werden – und zwar innerhalb von fünf Jahren nach dem Todesfall, idealerweise vor Abgabe der Erbschaftssteuererklärung, die in der Praxis innerhalb von sechs Monaten einzureichen ist. Diese Maßnahme schafft Klarheit über den tatsächlichen Wert des Mobiliars und lässt die willkürliche 5-%-Fiktion hinter sich.

Bereiten Sie sich gut vor: Entsorgen oder verschenken Sie nichts, bevor der Sachverständige den Hausrat begutachtet hat, da dies die Schätzung verfälschen könnte. Sammeln Sie Kaufbelege für neuere Möbelstücke – sie belegen einen geringen Wiederverkaufswert. Wurden vor dem Todesfall wertvolle Gegenstände veräußert, sollten die entsprechenden Transaktionsnachweise aufbewahrt werden. Diese Unterlagen stärken das Inventar und minimieren das Risiko von Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.

Gilt die Mobiliarpauschale auch, wenn das Haus leer steht?

Ohne Inventar wendet das Finanzamt standardmäßig die 5-%-Pauschale an – selbst wenn das Haus kaum möbliert wirkt. Um nicht auf einem fiktiven Wert besteuert zu werden, müssen Gegenbeweise vorgelegt werden: ein Inventar, das das Fehlen nennenswerter Vermögenswerte belegt, oder Nachweise, dass sich im Haushalt ausschließlich wertlose Gegenstände befanden. Je besser die Dokumentation, desto geringer das Risiko einer Überbewertung.

Umgekehrt gilt: Hinterließ der Verstorbene einige besonders wertvolle Stücke, ist ein Inventar ebenfalls sinnvoll, um diese exakt zu erfassen und eine pauschale Schätzung zu vermeiden. Prüfen Sie in jedem Fall den Entwurf der Erbschaftssteuererklärung und achten Sie auf die Zeile „Mobiliarpauschale 5 %". Ein einziger aufmerksamer Blick kann Tausende von Euro an Steuern einsparen. Die eigentliche Frage lautet: Lassen Sie die Pauschale gelten – oder lassen Sie jeden Einrichtungsgegenstand bewerten, bevor Sie unterschreiben?

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