Erbschaft: Der 200-Euro-Trick zum Schutz Ihres Ehepartners mit 3 entscheidenden Erboptionen

Schenkung unter Ehegatten: Warum diese 3 Optionen alles verändern

Viele Ehepartner erleben nach dem Tod des anderen eine unangenehme Überraschung: Sie erben oft nur einen Bruchteil des gemeinsamen Vermögens – manchmal gerade einmal 25 Prozent, wenn Kinder aus einer früheren Beziehung vorhanden sind. Das Eigenheim, Ersparnisse und Konten werden plötzlich unter mehreren Erben aufgeteilt und können blockiert werden.

Die entscheidende Erkenntnis lautet: Wer rechtzeitig vorsorgt, kann die Rechte des überlebenden Ehepartners erheblich stärken. Eine wenig bekannte, kostengünstige Maßnahme macht genau das möglich – vorausgesetzt, sie wird rechtzeitig unterzeichnet.

Ohne besondere Regelung räumt das Gesetz dem überlebenden Ehepartner bei gemeinsamen Kindern lediglich zwei Möglichkeiten ein: entweder 100 Prozent als Nießbrauch oder 25 Prozent als Volleigentum. Bei Kindern aus einer anderen Beziehung bleibt nur die Option mit 25 Prozent Volleigentum – ohne jegliche Nießbrauchsmöglichkeit. Dieses eingeschränkte Bild ergibt sich aus dem gesetzlichen Pflichtteilsrecht, das den frei übertragbaren Anteil begrenzt. Genau hier setzt die Schenkung unter Ehegatten an.

Schenkung unter Ehegatten: Kosten, Notarakt und Widerrufbarkeit

Die Schenkung unter Ehegatten erweitert die Wahlmöglichkeiten des überlebenden Partners von zwei auf drei Optionen. Sie wird notariell beurkundet und kostet zwischen 200 und 400 Euro beim Notar. Die Notargebühren belaufen sich auf 135,84 Euro zuzüglich rund 30 Euro sowie weiterer Nebenkosten.

Wichtig zu wissen: Dieses Instrument steht ausschließlich verheirateten Paaren offen. Für eingetragene Lebenspartnerschaften oder unverheiratete Paare greift es nicht – hier ist stattdessen ein Testament erforderlich, das die Pflichtteilsrechte der Kinder berücksichtigt. Die Schenkung ist jederzeit einseitig widerrufbar, ohne den Ehepartner darüber informieren zu müssen. Im Falle einer Scheidung erlischt sie automatisch. Jeder Ehegatte kann den Akt einzeln abschließen oder eine gegenseitige Absicherung vereinbaren – was die Kosten verdoppelt, aber beide Partner vollständig schützt.

Die 3 Optionen der Schenkung unter Ehegatten: Welche passt zu Ihnen?

Nach dem Erbfall wählt der überlebende Ehepartner diejenige Option, die seiner aktuellen Lebenssituation am besten entspricht. Drei Wege stehen offen:

  • Option 1 – 100 Prozent Nießbrauch: Der Überlebende behält die volle Nutzung des gesamten Vermögens, einschließlich Wohnung und Einnahmen. Die Kinder erhalten das bloße Eigentum.
  • Option 2 – 25 Prozent Volleigentum und 75 Prozent Nießbrauch: Eine ausgewogene Lösung zwischen Sicherheit und Nutzungsrecht.
  • Option 3 – Verfügbare Quote als Volleigentum: Bei einem Kind 50 Prozent, bei zwei Kindern 33,33 Prozent, bei drei oder mehr Kindern 25 Prozent.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Bei einem Vermögen von 400.000 Euro und zwei gemeinsamen Kindern ergeben sich ohne Schenkung nur zwei Möglichkeiten – entweder 100 Prozent Nießbrauch oder 25 Prozent Volleigentum (100.000 Euro), während die Kinder 300.000 Euro teilen. Mit der Schenkung kommt Option 3 hinzu: 33,33 Prozent in Volleigentum, also 133.333 Euro. In vielen Fällen bietet Option 2 dabei die gesuchte Balance zwischen Eigennutzung und Absicherung.

Schenkung unter Ehegatten bei Patchworkfamilien und unverheirateten Paaren: Worauf ist zu achten?

In Patchworkfamilien entfaltet die Schenkung unter Ehegatten ihre stärkste Wirkung. Ohne diese Regelung erhält der überlebende Partner lediglich 25 Prozent in Volleigentum – ohne jede Nießbrauchsoption. Mit der Schenkung gewinnt er echte Wahlfreiheit zurück, einschließlich des vollständigen Nießbrauchs. Das kann jedoch zu einem dauerhaften Spannungsfeld führen, wenn die Kinder aus erster Beziehung als bloße Eigentümer auftreten. Ein offenes Familiengespräch im Vorfeld kann spätere Konflikte bei der Verwaltung gemeinsamer Immobilien erheblich entschärfen.

Aus steuerlicher Sicht ist der überlebende Ehegatte in Deutschland seit 2007 vollständig von der Erbschaftsteuer befreit – unabhängig von der Höhe des übertragenen Vermögens. Für die Kinder hingegen hängt die Steuerbelastung von der gewählten Option ab: Beim Nießbrauch zahlen sie zunächst auf den Wert des bloßen Eigentums und erhalten die volle Verfügungsgewalt beim zweiten Erbfall ohne weitere Steuer. Bei Volleigentum fällt die Besteuerung sofort an.

Ergänzend lässt sich ein Vorausvermächtnis vereinbaren, um die gemeinsame Wohnung zusätzlich abzusichern. Ältere Schenkungsvereinbarungen aus der Zeit vor 2002 bleiben zwar gültig, können aber für rund 400 Euro aktualisiert und verbessert werden.

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